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Zu:
Was muss man
als Reisender bei Mängeln tun? Frankfurter
Liste - Unterkunft
Quellen:
NJW 1985, 113 ff.; 1994, 1639 f.
| Wie ist die Tabelle zu nutzen? |
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Folgende Punkte müssen bei der Berechnung des
Minderungsbetrages beachtet werden:
1.
Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
2.
Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität
der Beeinträchtigung. Dies ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften
des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit,
besondere Unempfindlichkeit). Ausnahmen:
a)
Bei besonderen Eigenschaften oder Gebrechen eines Reisenden, die dem
Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei besonderer erheblicher
Beeinträchtigung der einzelne Tabellensatz und der Höchstprozentsatz um 50%
erhöht werden.
b)
Bei Mängeln der Gruppe III unterbleibt eine Minderung, wenn eine
Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben
war.
3.
Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also einschließlich
Transportkosten) erhoben
a)
Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird
für die Minderung der auf die entsprechende Zeit umgelegte Gesamtreisepreis der
Minderung zu Grunde gelegt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistung des
Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels oder
Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
b)
In Ausnahmefällen (kleinere Mängel bis höchstens 10%) kann der Prozentsatz dem
(anteiligen) Aufenthaltspreis entnommen werden, wenn durch die Mängel der
Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich verändert worden ist.
c)
Bei zusammengesetzten Reisen (z.B. Rundreise mit anschließendem
Erholungsaufenthalt), von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht
werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reisteil zu
berechnen, auf den die Mängel entfallen. Ziffer 3, b und Ziffer 5 bleiben
unberührt.
4.
Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.
a)
Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Vollpension, so
dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht
überschritten werden:
Gruppe
I (Unterkunft) 50% Gruppe
II (Verpflegung) 50% Gruppe
III (Sonstiges) 30% Gruppe
IV (Transport) 20%
b)
Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Halbpension, so
erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme der Position I/1.) um
25% und vermindern sich die Tabellensätze der Gruppe II um 25%.
Dabei
dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht
überschritten werden:
Gruppe
I 62,5% Gruppe
II 37,5% Gruppe
III 30% Gruppe
IV 20%
c)
Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Frühstück, so
erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme der Pos. I/1.) um
66,6% und vermindern sich die Tabellensätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei
dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht
überschritten werden:
Gruppe
I 83,3% Gruppe
II 16,7% Gruppe
III 30% Gruppe
IV 20%
d)
Ist Gegenstand des Vertrages nur die Leistung von Unterkunft (ohne
Verpflegung), so erhöhen sich die Tabellensätze der Gruppe I (mit Ausnahme der
Pos. I/1.) um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis
100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es bei Gesamtprozentsatz von 30%, für
die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 20%.
5.
Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder
durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich
beeinträchtigt worden, so kann dem Reisenden über die Minderungssätze der
Tabelle nach Ziffer 2 und über die in Ziffer 3,a vorgesehene Begrenzung auf den
betroffenen Zeitraum hinaus der Reisepreis ganz oder teilweise als nutzlose
Aufwendung gemäß § 651 f II BGB erstattet werden.
6.
a)
Eine Kündigung nach § 651 e II 1 BGB kommt in der Regel nur in Betracht, wenn
Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei
einer Kündigung nach Fristsetzung auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel,
bei einer sofortigen Kündigung auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung
vorliegenden Mängel abzustellen.
b)
Ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f II BGB in Form der Kosten für einen
Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn - nicht fristgerecht
behobene - Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.
c)
Eine Reiseleistung ist ohne Interesse für den Reisenden im Sinne des § 651 e
III 3 BGB, wenn - nicht fristgerecht behobene - Mängel im Gesamtgewicht von
mindestens 50% vorliegen
d) Im Rahmen der Ziffer 6 a-c bleiben die in
Ziffern 4 b-d vorgesehene Erhöhung und Verminderung der Prozentsätze außer
Betracht.
| Ergänzung von 1994 |
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In
einer Ergänzung zu den Erläuterungen in NJW 94, 1639 hält die 24. Zivilkammer
des LG Frankfurt an Vorstehendem grundsätzlich fest. Folgende Änderungen finden
aber Anwendung:
zu
3.: Gezahlte Versicherungsleistungen des Reisenden sind vom Gesamtreisepreis in
Abzug zu bringen. Zuschläge für Flugbeförderungen 1. Klasse bleiben außer
Ansatz; sinngemäß gilt dies für sonstige Zuschläge für Komfort. Kosten für
zusätzliche Zwischenübernachtungen bleiben außer Ansatz.
zu
3. c): Bei zusammengesetzten Reisen ist vom Gesamtreisepreis auszugehen und
dieser anteilig auf die Reisteteile umzulegen.
zu
5.: Die Erstattung des Reisepreises als nutzlose Aufwendung kann nunmehr nach §
651 f I BGB gefordert werden, so dass die 50%-Grenze auch unterschritten sein
kann und bei Erreichen der 50%-Grenze eine zusätzliche Entschädigung nach § 651
f II BGB verlangt werden kann.
zu
6. c): siehe Vorstehendes
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