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| Grundsatzurteil des BGH stärkt Rechte von Pauschalreisenden |
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13.01.2004 (Karlsruhe): Wie jetzt mitgeteilt wurde, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe der Klage der Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) stattgegeben und eine entsprechende Klausel für unwirksam erklärt. Untersagt wurde auch die Vertragsbedingung, dass der Reiseveranstalter für Verspätungen und Leistungsstörungen der Fluglinie nicht haftet. Die Urteilsgründe wurden am Montag veröffentlicht.
Ein Anbieter von Flugpauschalreisen hatte in Prospekten damit geworben, dass er Urlauber mit Linienflügen an den Urlaubsort bringt und für seine Angebote mit Komplettpreisen geworben, die sowohl Flug, als auch Unterbringung und Verpflegung umfassen. Im Innenteil des Prospekts wurde darauf hingewiesen, dass die Flüge vermittelt sind. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es dann, dass der Veranstalter für 'die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich erbrachte Beförderung im Linienverkehr nicht einsteht', wenn der Flug ausdrücklich als Fremdleistung genannt ist. Auch für Verspätungen und andere Leistungsstörungen wollte der Veranstalter nicht haften.
Auf die Klage der Verbrauchervereinigung wurden die Klauseln nun für unwirksam erklärt, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten. Dürfe der Kunde das Angebot so verstehen, dass der Reiseveranstalter sein Vertragspartner ist, dann setze sich das Reiseunternehmen hierzu in einen unvereinbaren Widerspruch, wenn es beim Reisevertrag vorgebe, in fremdem Namen zu handeln, heißt es in der jetzt schriftlich vorliegenden Urteilsbegründung. Da das Unternehmen als Veranstalter von Pauschalreisen mit Linienflügen auftrete, erwecke es den Anschein, dass es die Linienflüge als Leistung in eigener Verantwortung anbiete.
Auch der Ausschluss der Haftung für Verspätungen wurde für unwirksam erklärt. Der Veranstalter darf die bundesweit verwendete Klausel unter Androhung von Ordnungsgeld nicht mehr zum Bestandteil seines Vertrages machen.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof X ZR 244/02 vom 30.9.2003
[vzbv, dpa, ap]
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